Erbrecht - Erste Informationen

Hat ein Verstorbener kein rechtsgültiges Testament hinterlassen, so tritt das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) in Kraft. Danach steht jedem Familienmitglied ein Pflichtteil des Erbes zu.
Die Verteilung gliedert sich nach Erben

  • erster Ordnung: Ehepartner, eheliche und nicht eheliche Kinder, Enkel und Urenkel,
  • zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, und
  • dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen.

Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform von 2010 höher am Erbe beteiligt.

Man sollte sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge informieren. Durch eine frühzeitige Schenkung kann möglicherweise die Höhe der Erbschaftssteuer verringert werden. Für eine juristisch einwandfreie Ausführung empfehlen wir, einen Notar oder Anwalt zurate zu ziehen.

Weitere Informationen finden Sie zum Thema Erbrecht in der Broschüre vom BMJ.